Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen nach § 35a Absatz 3 Einkommensteuergesetz (EStG)
Klingt gut! Ist es auch. Der Staat “fördert” Renovierungen an der eigenen, privaten oder an einer vermieteten Immobilie jährlich mit bis zu 1.200 Euro. Es ist keine auszahlbarer Betrag. Die 1.200 Euro ist die maximal mögliche Minderung der Einkommenssteuer.
1) Welche Arbeiten werden beispielsweise gefördert?
Renovierung (Schreiner, Maler, Fliesenleger)
Reparaturen (Schreiner, Heizung, Dach, Fenster)
Sanitär- und Elektroarbeiten
Garten- und Pflasterarbeiten auf dem Grundstück
Schornsteinfegerarbeiten
2) Was muss ich konkret tun? Sie brauchen eine Handwerkerrechnung für Renovierung oder Sanierung. Die Lohnkosten (Arbeitskosten genannt), müssen separat auf der Rechnung ausgewiesen sein. Nicht gefördert werden Materialkosten.
Absetzbare Arbeitskosten sind beispielsweise:
Lohnkosten
Fahrtkosten
Maschinenkosten
Nicht absetzbar sind:
Materialkosten (z. B. Fliesen, Farbe, Holz)
Gelieferte Waren
3) Wieviel Steuerermäßigung gibt es pro Jahr als Privater:
Für Handwerkerleistungen gilt:
20 % der Arbeitskosten (einschließlich Fahrt- und Maschinenkosten) sind begünstigt.
Maximal werden 6.000 € Arbeitskosten pro Jahr berücksichtigt.
Die maximale Steuerermäßigung beträgt daher 1.200 € pro Jahr.
4) Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
Damit das Finanzamt die Steuerermäßigung anerkennt:
Es muss eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegen.
Die Arbeitskosten müssen separat ausgewiesen sein.
Die Rechnung muss unbar bezahlt werden (Überweisung, EC-Karte usw.).
Barzahlung wird nicht anerkannt.
5) Wie hoch ist die Steuerermäßigung noch mal ganz genau?
Beispiel: Rechnung vom Schreiner über Reparaturen am maroden Balkon
Wenn Sie eigentlich 4.000 € Einkommensteuer zahlen müssten, reduziert sich diese auf 3.100 €.
6) Wo muss ich die gesamten Arbeitskosten in meiner Steuererklärung eintragen? Das Finanzamt ordnet die Ausgaben dann in der Einkommensteuererklärung dem Bereich „Haushaltsnahe Aufwendungen“ zu, genauer unter „Handwerkerleistungen“.
7. Nur Reparatur oder auch Neu??? Beispiel: Der Balkon ist nicht mehr zu retten! Wird ein neuer Balkon auch gefördert?
Ja, wenn ein alter Balkon durch einen neuen ersetzt wird, kann man die Arbeitskosten geltend machen.
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Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen nach § 35a Absatz 3 Einkommensteuergesetz (EStG)
Klingt gut! Ist es auch.
Der Staat “fördert” Renovierungen an der eigenen, privaten oder an einer vermieteten Immobilie jährlich mit bis zu 1.200 Euro.
Es ist keine auszahlbarer Betrag. Die 1.200 Euro ist die maximal mögliche Minderung der Einkommenssteuer.
1) Welche Arbeiten werden beispielsweise gefördert?
2) Was muss ich konkret tun?
Sie brauchen eine Handwerkerrechnung für Renovierung oder Sanierung. Die Lohnkosten (Arbeitskosten genannt), müssen separat auf der Rechnung ausgewiesen sein. Nicht gefördert werden Materialkosten.
Absetzbare Arbeitskosten sind beispielsweise:
Nicht absetzbar sind:
3) Wieviel Steuerermäßigung gibt es pro Jahr als Privater:
Für Handwerkerleistungen gilt:
4) Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
Damit das Finanzamt die Steuerermäßigung anerkennt:
Beispiel:
Rechnung vom Schreiner über Reparaturen am maroden Balkon
_________________________________
Gesamtrechnung: 7.000 €
Die Steuerermäßigung beträgt: 20 % × 4.500 € = 900 €
Wenn Sie eigentlich 4.000 € Einkommensteuer zahlen müssten, reduziert sich diese auf 3.100 €.
6) Wo muss ich die gesamten Arbeitskosten in meiner Steuererklärung eintragen?
Das Finanzamt ordnet die Ausgaben dann in der Einkommensteuererklärung dem Bereich „Haushaltsnahe Aufwendungen“ zu, genauer unter „Handwerkerleistungen“.
7. Nur Reparatur oder auch Neu???
Beispiel: Der Balkon ist nicht mehr zu retten! Wird ein neuer Balkon auch gefördert?
Ja, wenn ein alter Balkon durch einen neuen ersetzt wird, kann man die Arbeitskosten geltend machen.
Beispiel:
Rechnung:
Neuer Balkon (Material): 8.000 €
Demontage alter Balkon: 1.000 €
Montage neuer Balkon: 3.000 €
Anfahrt 200 €
__________________________
Gesamt: 12.200 €
Für die Steuerermäßigung zählen grundsätzlich nur:
Begünstigte Arbeitskosten: 4.200 €
Davon 20 % = 840 € Steuerermäßigung.
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